Aktuelle Zeit: Do 28. Mär 2024, 23:11

FKK-Freunde.info

Das deutsche FKK-Forum

nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

In diesem Forum werden Rechtsfragen bezüglich der FKK diskutiert. Bitte beachtet, daß dies absolut unverbindlich ist.
 
Beiträge: 2252
Registriert: 04.08.2016
Wohnort: Ostfriesland
Geschlecht: Männlich ♂

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von Blood Moors » Mi 21. Aug 2019, 11:47

PundV hat geschrieben:Nicht Ordnungswidrigkeiten, aber es gibt schon Straftatbestände, die sich gegen nackte Männer, nicht aber gegen nackte Frauen, richten.

Wenn man schon antwortet, sollte das aber auch richtig dargestellt werden. Hier noch mal - wahrscheinlich schon zum x-ten Mal - der Auszug aus Wikipedia:

Wikipedia hat geschrieben:Tatbestand

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich in Deutschland um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB handeln, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien. Exhibitionismus einer Frau kann aber nach § 183a – Erregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) vorliegen.

Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt. Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist. Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Sofern es sich um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt, kann die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Schuldfähigkeit des Täters muss besonders geprüft werden, da der Exhibitionismus (sofern er dem Muster der Schlüsselnummer F65.2 der ICD-10 entspricht) als „andere schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft werden kann.

Nach einem Urteil des BayObLG aus dem Jahr 1998 ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Nacktheit und damit auch Nacktsport in der Öffentlichkeit allein ist daher in Deutschland (und der Schweiz) nicht strafbar. Nacktjoggen kann in Deutschland aber als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG verfolgt werden; in der Schweiz ist Nacktwandern im Kanton Appenzell Innerrhoden seit 2009 ein Offizialdelikt.

Ende Januar 2017 beschloss der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig, dass er die Forderung nach geschlechtsneutraler Formulierung des § 183 StGB unterstütze.

 
Beiträge: 1670
Registriert: 19.09.2006
Wohnort: Großraum Ffm
Geschlecht: Paar

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von PundV » Mi 21. Aug 2019, 11:51

Blood Moors hat geschrieben:
PundV hat geschrieben:Nicht Ordnungswidrigkeiten, aber es gibt schon Straftatbestände, die sich gegen nackte Männer, nicht aber gegen nackte Frauen, richten.

Wenn man schon antwortet, sollte das aber auch richtig dargestellt werden. Hier noch mal - wahrscheinlich schon zum x-ten Mal - der Auszug aus Wikipedia:

Wikipedia hat geschrieben:Tatbestand

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Werden die exhibitionistischen Handlungen vor Kindern vollzogen, kann es sich in Deutschland um sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 StGB handeln, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. In allen übrigen Fällen kommt eine Strafbarkeit nach § 183 Abs. 1 StGB – exhibitionistische Handlungen – in Betracht. Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien. Exhibitionismus einer Frau kann aber nach § 183a – Erregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) vorliegen.

Elementar für den Straftatbestand ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung. Dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt. Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist. Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Sofern es sich um exhibitionistische Handlungen vor Kindern handelt, kann die Tat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Schuldfähigkeit des Täters muss besonders geprüft werden, da der Exhibitionismus (sofern er dem Muster der Schlüsselnummer F65.2 der ICD-10 entspricht) als „andere schwere seelische Abartigkeit“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingestuft werden kann.

Nach einem Urteil des BayObLG aus dem Jahr 1998 ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Nacktheit und damit auch Nacktsport in der Öffentlichkeit allein ist daher in Deutschland (und der Schweiz) nicht strafbar. Nacktjoggen kann in Deutschland aber als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG verfolgt werden; in der Schweiz ist Nacktwandern im Kanton Appenzell Innerrhoden seit 2009 ein Offizialdelikt.

Ende Januar 2017 beschloss der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig, dass er die Forderung nach geschlechtsneutraler Formulierung des § 183 StGB unterstütze.


Ja, das ist ausführlicher, aber meine Behauptung ist nach wie vor richtig.

 
Beiträge: 1670
Registriert: 19.09.2006
Wohnort: Großraum Ffm
Geschlecht: Paar

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von PundV » Mi 21. Aug 2019, 11:57

Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein


Ende Januar 2017 beschloss der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einstimmig, dass er die Forderung nach geschlechtsneutraler Formulierung des § 183 StGB unterstütze.


Ist natürlich sinnvoll, aber noch kein Gesetz.

Dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt.


Reicht hierzu die entsprechende Behauptung des Betroffenen? Und wie es zu verhindern, dass jemand sagt, etwas Anderes, z.B. eine Frau ohne Kopftuch, verletzt sein Schamgefühl?


Nach einem Urteil des BayObLG aus dem Jahr 1998 ist der Tatbestand des Exhibitionismus nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient.


Und wer entscheidet das?

Benutzeravatar
 
Beiträge: 1106
Registriert: 27.03.2005
Wohnort: 44625 Herne in Westfalen
Alter: 56

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von Pullover » Mi 21. Aug 2019, 21:29

riedfritz hat geschrieben:Hier wird mal wieder viel juristischer Unsinn in Bezug auf "Anzeige" und "Ordnungswidrigkeiten" verzapft. z.B.von Pullover
weil sich der OWI ja nur gegen nackte Männer richtet.


Viele Grüße,

Fritz


Dann mache es doch besser. ;)

---

Liebe Grüsse, Wilhelm.

 
Beiträge: 3260
Registriert: 17.03.2008
Wohnort: Oberpfalz

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von riedfritz » Do 22. Aug 2019, 05:53

Wie so oft wird im ganzen Thread bisher nur über "ungelegte Eier" schwadroniert, da niemand über den Inhalt der Ordnungswidrigkeitenanzeige Bescheid weiß.

viele Grüße,

Fritz

 
Beiträge: 119
Registriert: 26.04.2013
Wohnort: Kreis GT

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von Udo Nudo » Do 22. Aug 2019, 09:32

@riedfritz: lebst Du in Rieden bei Kaufbeuren? Wie könnte man mehr erfahren, was da tatsächlich geschehen ist?

Vom Tatbestand, d.h. von dem Ablauf des Ereignisses, hängt ab die juristischen Schlußfolgerung: ist ein Paragraf des Strafgesetzbuches die Antwort? oder ist es "nur" eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße zur Folge hat? oder ist es weder das eine noch das andere?

Die Meldung des "Kreisbote"n für Kaufbeuren gibt nur zur Kenntnis, daß die Frau nackt war, als sie in der Tankstelle eine Flasche Bier kaufte. (Wir wissen nicht einmal, ob sie überhaupt eine Flasche erhielt und bezahlte). Für uns ist von Interesse, ob ein Kunde einer Tankstelle angezogen sein muß, will er nicht mit einem Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit belästigt werden, oder ob er dasselbe tun kann in Adams oder Evas Kostüm?

 
Beiträge: 3260
Registriert: 17.03.2008
Wohnort: Oberpfalz

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von riedfritz » Do 22. Aug 2019, 09:39

lebst Du in Rieden bei Kaufbeuren? Wie könnte man mehr erfahren, was da tatsächlich geschehen ist?

1. Nein
2. Den Kreisboten anschreiben.
3. Eine weitere Spekulation: Vielleicht hat sie das Leergut weggeworfen und erhielt deswegen die Ordnungswidrigkeitenanzeige. :mrgreen:

Viele Grüße,

Fritz

 
Beiträge: 44
Registriert: 14.11.2008

Re: nackt in einer Tankstelle Bierflasche kaufen

Beitrag von svench » Do 22. Aug 2019, 21:43

Grundsätzlich ist Nacktheit nicht strafbar, wenn die Nackheit keinen Sexuellen Bezug hat. Das bedeutet , das Ich überall Nackt sein kann.
Die Gesellschaft hat genügend Gründe gegen die Nackheit zu sein. Und nun kommt die Belästigung der Allgemeinheit zum Zuge. Und das ist eine Ordnungswidrigkeit , das Verfahren wird auf Antrag der / des Betroffenen durchgeführt. In letzter Zeit wurde auch das Argument der Verletzung der Sexuelle Integrität vorgebracht. Kann die Polizei nicht eindeutig feststellen, ob ein Strafbestand vorliegt , wird das Verfahren mit der Straftat und den Abklärungen dem Gericht zugestellt. Es dan an dir zu erklären, warum du zu diesem Zeitpunkt Nackt warst. Das Gericht wird entscheiden. Daher ist es möglich , das du Nackt ein Bier einkaufen kannst, und es ruft keiner die Polizei. Dafür am FKK See, am gegenüberliegender Ufer ,jemand die Polizei ruft, weil der Denkt ,du brauchst zu lange bis im Wasser bist. Daher ist alles sehr Theoretisch. Entscheidend ist immer , was der Melder der Polizei sagt und die Polizei die angetroffene Situation beurteilt. Dabei wird auch der Ort und Zeit berücksichtig. Ich glaube , es ist wie mit falsch Parkieren , du weisst das es eine Ordnungswidrigkeit ist und Denkst das es keine Busse gibt.

Vorherige

Zurück zu FKK & Recht

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste