Eule hat geschrieben: Dein Beispiel mit dem ruhestörenden Lärm und der Beleidigung passen nach meiner Ansicht nicht auf meine Aussage bezüglich der Einsehbarkeit in ein Grundstück.
In allen Beispielen geht es um die "Außenwirkung" - auf die es ja ankommt.
Eule hat geschrieben: Es stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ich mich unbekleidet auf meinem Grundstück oder Balkon bewege, selbst wenn Passanten, Nachbarn und deren Besucher mich dabei sehen und beobachten können.
Wenn bezüglich des §118 OWiG - trotz vorhandener Außenwirkung - ALLEIN(!) auf "My Home is my Castle" abgestellt wird, dann wird das geradewegs in den Misserfolg führen. Andere Wege versprechen mehr Erfolg. Wenn es darum geht, die Anwendung des §118 OWiG unmöglich zu machen (in diesem Fall sogar bezüglich einfache Nacktheit auf einsehbarem Grund), dann empfiehlt es sich, dem Rat der Richterschaft zu folgen, die uns erfreulicherweise geeignete Wege aufgezeigt hat. Darum noch einmal der Hinweis auf die wertvolle Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, in der anschaulich dargestellt wird, warum §118 OWiG z.B. bei nachbarschaftlicher Einsicht auf das Grundstück/Balkon der Nackten nicht verwendet werden kann.
Eule hat geschrieben: Hier greift der Begriff der Öffentlichkeit nicht bzw. dieses ist sehr umstritten. Ruhestörender Lärm ist eine Ordnungswidrigkeit, unabhängig davon, ob ich bekleidet bin oder nicht.
Das klassische Beispiel "ruhestörender Lärm" soll nur anschaulich, überaus verständlich und sicherlich unbestritten demonstrieren, dass die einfache Denkweise "My Home is my Castle" nicht wirkungsvoll anwendbar ist, wenn eine "Außenwirkung" vorhanden ist.
Das Entscheidende ist hier die "Außenwirkung".
Eule hat geschrieben: Ebenso verhält es sich mit einer Beleidigung, unabhängig davon, ob ich diese direkt oder indirekt zum Ausdruck bringe (hier erinnere ich an den Prozess wegen des Gartenzwerges mit blankgezogenem Hinterteil).
Es ist reichlich off-tipic, aber das Gartenzwergbeispiel war nur deshalb keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches, weil es keine gerichtet Äußerung war.
Eule hat geschrieben: Meine aussage bezog sich nicht gegen die Ordnungswidrigkeit generell, sondern speziell nur auf das nudistische Handeln auf eigenem oder gepachteten/gemietetem Grund und Boden und Balkon, soweit diese einsichtig sind.
Und mein Beispiel "ruhestörender Lärm" zeigt, dass die alleinige Argumentation "My Home is my Castle" nicht reicht, wenn es eine Außenwirkung gibt.
Nebenbei: Im Falle einer Einsicht von einer öffentlichen Straße auf das Grundstück/Balkon der Nackten wird es etwas komplizierter. Dazu findet sich nichts in der Ausarbeitung. Aber auch da gibt es gleich mehrere Möglichkeiten - übrigens die gleichen, die wir auch immer bezüglich öffentlicher Nacktwanderungen benutzt haben.
Das ist schon alles.