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Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderungen

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von riedfritz » Di 4. Sep 2018, 12:32

Liberté hat geschrieben:Das AGG ist ein Gesetz, nicht das GG, welches als Verfassung über den Gesetzen steht.
Du hast ganz genau gemerkt, was ich meine und den von mir zitierten Passus des AGG sogar gefunden. Ich habe versehentlich Gleichbehandlungsgesetz mit GG abgekürzt und nicht mit AGG! Es gilt seit 2006 und wenn es EU-Normen widerspricht, hätte es sicher in den letzten 12 Jahren ein entsprechendes Urteil des EuGH gegeben.
Wenn du Zweifel an der Möglichkeit zum Ausschluß bestimmter Personengruppen hast, solltest du einfach eine nachvollziehbare Begründung hierfür liefern und entsprechende Urteile oder Gesetzesgrundlagen nennen, die einen privaten Veranstalter zwingen könnten, ihm nicht genehme Personen zuzulassen.

Im übrigen halte ich deine Angriffe auf "Nackte Bohne" für eine Frechheit, solange du im Forum keine Begründung lieferst.

Viele Grüße,

Fritz

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von Liberté 53 » Di 4. Sep 2018, 12:33

guenni hat geschrieben:
Liberté 53 hat geschrieben:Es ist ein auch offenbar bei riedfritz verbreiteter Irrglaube, das Grundgesetz regele nur Beziehungen öffentlich-rechtlicher Natur.


es regelt aber nicht die frage, wer zu privaten veranstaltungen eingeladen darf und wer nicht. und nur darum geht es hier.

weiter beispiele: es gibt restaurants, hotels in denen kinder unerwünscht sind, es gibt fkk-gelände, auf denen hundebesitzer unerwünscht sind, es gibt kongresshallen in denen die afd unerwünscht ist usw., usw.

@guenni
wieder Äpfel mit Birnen verglichen: Wo das Hausrecht gilt, hast Du im wesentlichen Recht, aber z.B. darf sich kein Restaurant erlauben, Farbige nicht einzulassen. Hundebesitzer sind ein ganz schlechtes Beispiel, weil hier die Ungleichbehandlung sich nicht am Menschen, sondern an den Umständen orientiert.
Aber Wanderungen finden nun einmal nicht auf dem eigenen Grundstück statt.
Bestes Beispiel: Wie würde nacktebohne wohl reagieren, wenn sich - ganz zufällig, sie laufen ja in freier Natur - seiner gemischten Wandergruppe ein Alleinwanderer anschlösse? Könnte/würde er die Polizei rufen und sich auf Hausrecht berufen?

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von Liberté 53 » Di 4. Sep 2018, 12:45

riedfritz hat geschrieben:
Liberté hat geschrieben:Das AGG ist ein Gesetz, nicht das GG, welches als Verfassung über den Gesetzen steht.
Du hast ganz genau gemerkt, was ich meine und den von mir zitierten Passus des AGG sogar gefunden. Ich habe versehentlich Gleichbehandlungsgesetz mit GG abgekürzt und nicht mit AGG! Es gilt seit 2006 und wenn es EU-Normen widerspricht, hätte es sicher in den letzten 12 Jahren ein entsprechendes Urteil des EuGH gegeben.
Wenn du Zweifel an der Möglichkeit zum Ausschluß bestimmter Personengruppen hast, solltest du einfach eine nachvollziehbare Begründung hierfür liefern und entsprechende Urteile oder Gesetzesgrundlagen nennen, die einen privaten Veranstalter zwingen könnten, ihm nicht genehme Personen zuzulassen.

Im übrigen halte ich deine Angriffe auf "Nackte Bohne" für eine Frechheit, solange du im Forum keine Begründung lieferst.

Viele Grüße,

Fritz

So unsorgfältig wie du schreibst, argumentierst du auch.
Im Gegensatz zu dir bin ich bisher hier nicht persönlich geworden und habe nacktebohne nicht angegriffen, sondern, was du vielleicht als Angriff wertest, von einem Fall erzählt, der auch gemischte Wanderungen anbietet und seine weiblichen Begleiter bei anderen, jedem zugänglichen Wanderungen abzuwerben versucht. Das war nur dann als Angriff zu verstehen, wenn nacktebohne, den ich nicht namentlich erwähnt habe, sich angesprochen fühlt. Es geht hier nicht, und das scheint einigen nicht bewusst zu sein, um persönliche Auseinandersetzungen, sondern um die Frage, ob sich dieser Ausschluss "gehört" oder ob er sogar rechtlich unzulässig sein kann. Ob das AGG die EU-Richtlinie https://dejure.org/BGBl/2006/BGBl._I_S._1897 richtig umgesetzt hat, ist im Gegensatz zu deiner Aussage keineswegs bewiesen: Für jedes Gerichtsverfahren braucht es erst einmal einen Kläger, und solange es die nicht gibt, gibt es auch Rechtsprechung, die man als Beleg für die eine oder andere (Rechts)Meinung anführen könnte.
Es ist in diesem Forum aber leider, von Nordnackt abgesehen, ungeheuer schwierig, sich über Rechtsfragen auszutauschen, da machen einfach zu viele Bauchredner mit.

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von ostfriesenpaar » Di 4. Sep 2018, 12:45

Liberté 53 hat geschrieben:Wie würde nacktebohne wohl reagieren, wenn sich - ganz zufällig, sie laufen ja in freier Natur - seiner gemischten Wandergruppe ein Alleinwanderer anschlösse?
Wenn es meine Wandergruppe ist, entscheide ich oder bestenfalls alle Gruppenmitglieder gemeinsam, wer dabei sein darf oder nicht.
Ganz egal, ob es eine nackte oder bekleidete Wanderung ist.
Da hat sich niemand ungefragt anzuschließen. Das ist doch völlig an den Haaren herbeigezogen.

Außerdem, ist es nicht völlig egal, ob der Ausschluss bestimmter Personengruppen bei einer privaten Veranstaltung gesetzeskonform ist, oder nicht?

Wenn ich irgendwo nicht erwünscht bin, bleibe ich halt weg....ganz einfach.

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von NackteBohne » Di 4. Sep 2018, 12:54

Liberté 53 hat geschrieben:wieder Äpfel mit Birnen verglichen[...]Wie würde nacktebohne wohl reagieren, wenn sich - ganz zufällig, sie laufen ja in freier Natur - seiner gemischten Wandergruppe ein Alleinwanderer anschlösse? Könnte/würde er die Polizei rufen und sich auf Hausrecht berufen?
Wenn das kein Apfel vs. Birne-Verrgleich ist, dann weiß ich auch nicht. Ich habe es noch nicht einmal in Erwägung gezogen, aber wenn dieser spontane Mitwanderer unsere Gruppe belästigt, könnte man sehr wohl die Polizei/das Ordnungsamt rufen und ich denke, diese könnten dem Mitwanderer einen Platzverweis oder ähnliches aussprechen. Es ist mir jetzt aber schlicht und ergreifend nicht die Mühe wert, nach irgendwelchen gesetzlichen Grundlagen zu forschen.

Was ist eigentlich dein tatsächliches Motiv, Liberté 53? Fühlst du dich persönlich von mir diskriminiert? Oder was ist es sonst? Ich gebe dir dann gerne meine Kontaktdaten und du darfst mich anzeigen, wenn du meinst :roll: :roll:

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von NackteBohne » Di 4. Sep 2018, 12:59

Liberté 53 hat geschrieben:Im Gegensatz zu dir bin ich bisher hier nicht persönlich geworden und habe nacktebohne nicht angegriffen, sondern, was du vielleicht als Angriff wertest, von einem Fall erzählt, der auch gemischte Wanderungen anbietet und seine weiblichen Begleiter bei anderen, jedem zugänglichen Wanderungen abzuwerben versucht. Das war nur dann als Angriff zu verstehen, wenn nacktebohne, den ich nicht namentlich erwähnt habe, sich angesprochen fühlt.

Du hast dich an einen Thread angehängt, der eindeutig gegen mich gerichtet war und hast bewusst in Kauf genommen, dass jeder (zumindest die meisten Mitleser) davon ausgehen musste, dass du mich meinst :twisted:

Liberté 53 hat geschrieben:Es geht hier nicht, und das scheint einigen nicht bewusst zu sein, um persönliche Auseinandersetzungen
Dem TE ging es darum und dir somit höchstwahrscheinlich auch. Jetzt ruderst du also zurück :roll:

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von Liberté 53 » Di 4. Sep 2018, 13:38

NackteBohne: Nur Unterstellungen und Frechheiten. Hier rudert keiner zurück.
Am Anfang war mir nicht einmal klar, dass Du gemeint warst, denn Deine Wanderankündigung steht ja woanders- und keiner hat dich persönlich angesprochen. Aber: Getroffene Hunde heulen...

 
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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von riedfritz » Di 4. Sep 2018, 13:39

Liberté hat geschrieben:Ob das AGG die EU-Richtlinie https://dejure.org/BGBl/2006/BGBl._I_S._1897 richtig umgesetzt hat, ist im Gegensatz zu deiner Aussage keineswegs bewiesen:
Solange kein Urteil vorliegt (bisher scheint nicht einmal eine Klage dagegen vorzuliegen!), das eine fehlerhafte Umsetzung der EU-Richtlinie feststellt, ist das Gesetz als gültig zu betrachten oder bist du da anderer Meinung?

Persönliche Animositäten haben hier im Forum nichts zu suchen!

Viele Grüße,

Fritz

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von Mandragora » Di 4. Sep 2018, 14:45

Was für ein hirnverbrannter Schwachsinn hier.
Wer privat zu irgendetwas einlädt, sei es eine Wanderung, eine Party oder auch eine Beerdigung, entscheidet alleine, wen er einlädt, das ist doch selbstverständlich. Da spielt es auch keine Rolle, ob das drinnen oder draußen stattfindet.
Ich habe mich auch geärgert, nicht teilnehmen zu können da meine Freundin an dem Tag verhindert war und ich bin auch grundsätzlich nicht begeistert von diesem Konzept, aber das ist alleinige Sache des Einladenden, in diesem Fall NackteBohne.
Da mit irgendwelchen Antidiskriminierungs- oder sonstwas Gesetzen zu kommen ist einfach nur lächerlich.
Unangebracht finde ich allerdings die Bemerkung mit den 25 sabbernden Männern, das ist eine pauschale Vorverurteilung die nicht zutrifft, da fühle ich mich auch etwas auf den Schlips getreten.
Aber ich hatte ja sowieso an diesem Tag keine Gelegenheit zum Sabbern.

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Re: Ausschließen bestimmter Personengruppe von Nacktwanderun

Beitrag von Liberté 53 » Di 4. Sep 2018, 17:02

riedfritz hat geschrieben:Persönliche Animositäten haben hier im Forum nichts zu suchen!

Viele Grüße,

Fritz

Dann halte Dich dran und schreib nichts von Frechheiten und was ich gelesen habe oder nicht.

Ob das AGG die Richtlinie(n) richtig umgesetzt hat oder nicht, spielt letztlich keine Rolle: Wenn Du schon daraus zitierst, solltest Du gleich am Anfang lesen, dass das AGG andere Regeln nicht berührt, sondern eben nur in seinem Anwendungsbereich, wozu Nacktwanderungen nicht gehören (insofern ist die ganze Diskussion falsch aufgezäumt) Geltung beansprucht. So habe ich auch z.B. auf das Mietrecht verwiesen, das auch nicht in den Anwendungsbereich des AGG fällt. Es gibt eben im ganzen Rechts-/Lebensbereich Antidiskriminierungsregeln- geschrieben oder nicht.
Und wenn hier jemand meint, die ganze Diskussion sei lächerlich und privat ist privat, so mag das seine Meinung sein, aber meine ist es eben nicht.
Beim Spazierengehen fiel mir noch etwas ein: Die Leute, die sich hier auf das AGG berufen, würden wahrscheinlich ihren Schwanz einziehen, wenn eine potentieller Arbeitgeber eine Frau mit gleicher Qualifikation ihm vorziehen würde, nur weil sie ein Frau ist ("um die Frauenquote" zu erhöhen"). Das ist ein Fall des AGG und wird x-fach gelebt. Offenbar finden die meisten Männer das in Ordnung, weil es so wenig Urteile dazu gibt.

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