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Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Sa 21. Jul 2018, 21:26
von nordnackt
Ich schrieb deshalb "insoweit" und beziehe mich natürlich auf das allein maßgebliche materielle Recht. Damit fing der Thread an und dem # 118 OWiG ist es sicher egal, wer ihn auslegt. Am Ende machen es ohnehin die Gerichte, und die haben damit in der Praxis - erst recht in nackigen Angelegenheiten - herzlich wenig Arbeit.

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Do 9. Aug 2018, 13:03
von Sachsenrheini
Da gibt es auch andere Rechtsauffassungen dazu. Die Polizei ist m.E. sehr wohl für den ruhenden Verkehr zuständig, sofern dieser andere behindert oder gar gefährdet. Insbesondere ist der Regelfall dann abzuschleppen. Du kannst ja mal versuchen auf der rechten Fahrspur einer BAB zu parken und dich dann darauf berufen, dass nur das Ordnungsamt befugt sei, dich zur Weiterfahrt aufzufordern. :twisted:

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Do 9. Aug 2018, 16:17
von dieter_gli

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Do 9. Aug 2018, 17:29
von riedfritz
Sachsenrheini hat geschrieben:Da gibt es auch andere Rechtsauffassungen dazu. Die Polizei ist m.E. sehr wohl für den ruhenden Verkehr zuständig, sofern dieser andere behindert oder gar gefährdet. Insbesondere ist der Regelfall dann abzuschleppen. Du kannst ja mal versuchen auf der rechten Fahrspur einer BAB zu parken und dich dann darauf berufen, dass nur das Ordnungsamt befugt sei, dich zur Weiterfahrt aufzufordern.
Diese Diskussion ist müssig, weil Polizeiangelegenheiten Ländersache sind und deswegen die Behandlung von Ordnungswidrigkeiten in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Zumindest in Bayern ist auf den Autobahnen ausschließlich die Autobahnpolizei und kein Ordnungsamt zuständig.

Viele Grüße,

Fritz

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Fr 10. Aug 2018, 08:40
von Kantianer
Ein Blick ins Gesetz genügt, siehe

§ 53 Ordnungswidrigkeitengesetz


Diese Regelung ist wohl eindeutig und benötigt keine Interpretation

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Fr 10. Aug 2018, 13:43
von riedfritz
Im Gesetz heißt es nur "Verwaltungsbehörde" und diese sind in den Ländern unterschiedlich organisiert.

Viele Grüße,

Fritz

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Fr 10. Aug 2018, 14:19
von Kantianer
Man lese genau:

§ 53 Aufgaben der Polizei
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes ..........


Zur Verdeutlichung

(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung .......

Nicht alle Polizeibeamten unterstehen der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltstchaft. Diesen Personenkreis bestimmt jedes Bundesland eigenständig. In Bayern gehören diese Beamten mindestens der 4. Qualifikaktionsebene an.

Noch Fragen?

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Sa 11. Aug 2018, 19:56
von Volker100
Und wasa hat das jetzt mit dem Ausgangstext zu tun????????????????

Re: § 118 OWiG / Polizei

BeitragVerfasst: Di 14. Aug 2018, 12:39
von nordnackt
Volker100 hat geschrieben:Und wasa hat das jetzt mit dem Ausgangstext zu tun????????????????


Und warum wird dabei so gebrüllt?