§ 118 OWiG / Polizei
Verfasst: Mi 11. Jul 2018, 18:43
§ 118 OWiG: § 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
Den Artikel fand ich in diesem Zusammenhang interessant: http://www.matthias-losert.de/das-schut ... igesetzen/
In NRW gibt es eine konsequente Trennung zwischen Ordnungsbehörden und Vollzugspolizei. Damit ist - zumindest in NRW - die Polizei *NICHT* zuständig, sollte sie mal jemand rufen/gerufen haben.Die meisten Polizeigesetze nennen als Schutzgut neben der öffentlichen Sicherheit auch die öffentliche Ordnung.
1983 strich Bremen die öffentliche Ordnung aus seinem Polizeigesetz. 1989 folgte das Saarland, 1992 Schleswig-Holstein und 1994 Niedersachsen.
Im Jahre 2000 führt das Saarland, im Jahre 2003 Niedersachsen das Schutzgut der öffentlichen Ordnung wieder ein. In Nordrhein-Westfalen können nur die Ordnungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Ordnung tätig werden, der Vollzugspolizei ist das nicht erlaubt. 2005 verabredete die CDU mit der FDP in ihrem Koalitionsvertrag, die öffentliche Sicherheit auch in ihrem Polizeigesetz wieder einzuführen, was bis heute nicht geschehen ist.
Es wird eine breite rechtspolitische Diskussion darüber geführt, ob ein polizeiliches Vorgehen zum Schutz der öffentlichen Ordnung rechtmäßig ist.
Sehe ich das richtig?