Der Hinweis auf das LStVG führt auch nicht weiter, weil er tautologisch ist: Die VO braucht als solche eine Ermächtigungsgrundlage und bezieht sich eben auf das bayr. LStVG (man sollte es sich einmal zu Gemüte führen- mich schaudert's).
Ich frage aber auch, ob die Bezugnahme der VO und damit ihre rechtliche Begründung überhaupt zutreffen:
Man lese Art. 27 LStVG:
ART. 27
BADEN; BETRETEN UND BEFAHREN VON EISFLÄCHEN
(1) .....
(2) 1 Zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen. 2 In solchen Verordnungen kann auch bestimmt werden, daß der Badebetrieb in Badeanstalten durch geprüfte Schwimmeistergehilfen, Schwimmeister oder andere dafür ausgebildete Personen zu beaufsichtigen ist.
(4) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
1.
...
2.
einer Verordnung nach Absatz 2 über das Verhalten beim Baden zuwiderhandelt
Wer sich hier im Forum tummelt, dem sollte Nacktheit ein Bedürfnis und evtl. sogar eine Selbstverständlichkeit sein. Wo bleiben ihre Verteidiger, die darin nichts Unsittliches sehen können? Puistola, Hilfe.