Offen bleibt weiterhin, wie sich die Allgemeinheit definieren lässt,
Dazu haben ... insbesondere im Zusammenhang mit 118 ... die Juristen schon viel geschrieben. Im Grunde ist das für sie sogar der interessantere Teil des 118.
[und wie ] die Allgemeinheit sich tatsächlich zur öffentlichen Nacktheit verhält und ggf. ein Richter das einschlägige Wissen hat.
Das liegt [nach erfolgtem Widerspruch des/der Betroffenen usw.] tatsächlich in der Hand des Gerichtes, das nach eigener Überzeugung darüber urteilen darf, ob es z.B. ein externes Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gibt. Wenn das eine Frage ist, dann bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit mit dem Fehlen "rechtlichen Gehörs" (das heißt wirklich so) seinen Gang in die nächste Instanz zu begründen, was im Einzelfall schon wegen des typischerweise geringen Streitwertes (50 euro oder 100 euro) auf leichte Schwirigkeiten stoßen wird.
wäre sicher zu ergänzen, dass es konkret keine Rechtsnorm gibt, die grundsätzlich die Allgemeinheit vor dem Anblick von Nackten in der Öffentlichkeit schützt.
Die wenig spezifische Formulierung des 118 war in der Vergangenheit hier schon Grundlage für Diskussionen darüber, ob der 118 mit der Verfassung vereinbar ist. (Unbestimmtheit macht Normen bereits verfassungswidrig) puistolla (das war vermutlich vor deiner Zeit) verfolgte diesen Strang. Tatsächlich sind wir aber einem anderen Weg gefolgt: Die Unbestimmtheit des 118 OwiG hat nämlich überraschenderweise auch eine "nacktwanderfreundliche" Seite. Sie vereinfacht es, durch Einfluss auf die öffentliche Meinung, Einfluss auf dessen Anwendung zu nehmen, ohne das die Norm in einem aufwendigen, vielleicht auch zum Nachteil der Nacktwandernden ausgehenden Verfahren neu formuliert werden müsste. Das geschah nicht durch Selbstberichte, die verständlicherweise immer auch durch Eigeninteresse beeinflusst sind, sondern durch Veröffentlichungen in Presse/Rundfunk/TV.
Das ist gar nicht einmal so ungewöhnlich. Es gibt ein berühmtes Beispiel hierzu, dass sich allerdings nicht auf Nackt im öffentlichen Raum bezieht und auch den unmittelbaren "Vorgängerparagraphen" des 118, den "Grober Unfug" aus dem Strafrecht betrifft. Nebenbei: Im "Groben Unfug" drohte eine Strafe von bis zu 14-tägigem Zuchthaus.