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Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

In diesem Forum werden Rechtsfragen bezüglich der FKK diskutiert. Bitte beachtet, daß dies absolut unverbindlich ist.
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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von regenmacher » So 5. Jan 2025, 14:36

Drei Situationen sind zu unterscheiden:

(1) ein zufälliger Passant macht ein Foto ohne ein explizites oder implizites Einverständnis der fotografierten Person.

(2) der Fotograf macht das Foto einer dritten Person (oder einer Gruppe, z. B. Freunden oder Familienmitgliedern zugänglich)

(3) Das Foto wird in einer Zeitung / oder z.B. diesem Forum einer nicht bestimmbaren Menge von Personen sichtbar gemacht (= „veröffentlicht“)


(1) und (2) sind – wie beschrieben – Gegenstand von § 201a StGB. (3) ist „Presserecht“.

Jetzt zum im Startpost genannten Beispiel „Nacktwandern“/ „Nacktradeln“ im öffentlichen Raum (jeweils ohne explizites oder implizites Einverständnis des/der Nackten) :

Zu (1) : Das einfache Anfertigen von Fotos verstößt nicht gegen § 201a StGB. Ein Verstoß auf das „Recht am eigenen Bild“ liegt wohl auch nicht vor, weil eine eventuelle Verletzung des Persönlichkeitsrechtes durch das Fotografieren, die nicht schon ohne das Fotografieren vorliegen würde, nicht erkennbar ist. (Der Fotograf hält ja nur eine Szene fest, der er eh schon – auch ohne das Foto zu erstellen – gewahr wurde)

Zu (2) : Darf er dieses Foto z.B. seinen Familienmitgliedern zeigen ? Hier kann § 201a Absatz 2 zur Anwendung kommen, wenn die Aufnahme geeignet ist, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“. Das könnte im konkreten Fall z.B. durch einen beigegebenen Kommentar der ART „Sie nur, was für eine dreckige Sau“ o.ä. gegeben sein.
Aber: Absatz 4 (Stichwort: „Beweisfoto“, ohne abwertende Kommentare den Ordnungsbehörden überlassen ) macht u.U. diesen Absatz wirkungslos.

Zu (3) : Wenn der/die Nackte das Bildmotiv darstellt und er/sie anhand des Fotos identifizierbar ist, ist eine Veröffentlichung nur dann zulässig, wenn das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegt.

(Dazu ein Beispiel: Vor einigen Jahren hatte ein zufälliger Passant bei einer der größeren Nacktwanderungen - an der ich auch als Teilnehmer beteiligt war - von einer der Frauen ein Foto gemacht, und dieses als „Leserfoto“ an die Siegener Lokalzeitung geschickt. Dort wurde es auf einer „Leserbriefseite“ zur Diskussion stellte. Die Veröffentlichung war nur deshalb zulässig, weil sie - von hinten und durch den gewählten Bildausschnitt - nicht erkennbar war.

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Vorgesagtes müsste auch an nicht offiziell der FKK gewidmeten Stränden im öffentlichen Raum gelten. Wie ist es aber am offiziellen FKK-Strand ? Wenn ( aber nur wenn ) die genehmigende Gemeinde ein örtliches Fotografierverbot verhängt hat, kann eventuell eine Ordnungsstrafe verhängt werden, das hat dann aber mit dem § 201a StGB nichts zu tun.

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Loewe1a hat geschrieben: Wenn ich allein, also ohne Gruppe, nackt unterwegs bin (Laufen und Rad) und ich dabei fotografiert werde, kann ich ich mich -wenn ich eure Beiträge richtig verstanden habe- rechtlich dagegen wehren.
Das könnte schwierig werden. Siehe : Beweisfoto. Du kannst dich in diesem Falle nur dann wehren , wenn eine Herabwürdigung vorliegt – Beweisfotos sind zulässig. Wohlgemerkt es geht dabei nur um die Anfertigung von Fotos – nicht deren Veröffentlichung, bei denen du mehr Möglichkeiten hast.

Loewe1a hat geschrieben: Dann befinde ich mich allerdings bereits direkt in einem Konflikt, den ich bisher generell vermieden habe, um niemandem auch nur vermeintlich das Gefühl zu geben, ihn/sie zu provozieren und ihm/ihr damit einen „rechtlichen Raum“ zu geben, sich belästigt zu fühlen und diese „subjektive Belästigung“ Dritten (z.B. der Polizei) mitzuteilen, obwohl eine objektive Belästigung nicht stattgefunden hat.
Der einschlägige § 118 OwiG kennt keine subjektive oder objektive Belästigung von Passanten sondern (das ist eine seltene Besonderheit) nur die „Belästigung der Allgemeinheit“. Das hat den Vorteil, dass es nicht darauf ankommt, ob sich ein Passant „belästigt“ fühlt. Tatsächlich ist der Passant (Fotograf) hier ein Zeuge, auf dessen Befindlichkeit (Zustimmung oder Ablehnung) es gar nicht ankommt. Es gibt aber auch einen Nachteil dieser Besonderheit : Nacktwandernde, die von zustimmenden Passanten berichten, berichten eben nur von diesen zustimmenden Passanten und können naturgemäß nicht ausschließen, dass es sich dabei zufälligerweise um besonders tolerante Passanten handelt, die nicht den Durchschnitt ("Allgemeinheit") widerspiegeln .

regenmacher, wie ersichtlich juristischer Laie.

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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von ad peter » Mo 6. Jan 2025, 15:57

Ich war mal bei einer Nacktivität mit TV-Begleitung. Und dieser Beitrag wurde auch in einem der 3. Programmen gesendet. Paar Tage oder Wochen wurde ich von Bekannten darauf angesprochen, die waren überrascht. Negativ war das nicht unbedingt, aber hätte negative Auswirkungen haben können. Das war auch schon vor ca. 15 - 20 Jahren her.

 
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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von Loewe1a » Mo 6. Jan 2025, 21:48

Vielen Dank für eure Beiträge. Rechtlich haben wir ja jetzt das Thema beleuchtet. Offen ist noch die Frage, wie ich mich verhalte, wenn ich keine Konfrontation oder empfundene Provokation will…

 
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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von Marc11115 » Di 21. Jan 2025, 12:24

Ich habe die Erfahrung auch schon machen dürfen. Sowohl beim Spazieren als auch am Strand wurde ich fotografiert oder auch nur unverhohlen auf kurze Distanz beobachtet.
Ich bin der Konfrontation bisher immer aus dem Weg gegangen und habe versucht es zu ignorieren.
LG

 
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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von Loewe1a » Di 21. Jan 2025, 23:45

Vielen Dank, Marc1115
LG Thomas

 

Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von NudeRunner-T » Do 24. Apr 2025, 11:22

Ganz abgesehen vom rechtlichen ist doch erstmal die Frage, warum man andere Leute überhaupt fotografieren muss? Sind das alles perverse, oder haben die nichts besseres zu tun, als Leute, die ihre Freiheit genießen, beim Ordnungsamt anzuschwärzen? Man wird ja schon beim schwimmen mit Badehose fotografiert. Das ist einfach nur asozial und spiegelt doch diese abartige Handykultur dieser geistig toten Smombies seit 20 Jahren wider, wo ohne Hemmungen auf die Leiche bei einem Verkehrsunfall draufgehalten wird. #verrohungdergesellschaft
Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte kennen die gar nicht. Die benutzen auch alle TikTok (China), WhatsAPP etc. und verteilen ihre Daten in der Welt wie Werbeflyer.

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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von ynda » Do 24. Apr 2025, 13:18

Ist mir bislang noch nicht passiert, vermutlich seh ich nicht gut genug aus. Naja, zu irgendwas muss es ja
gut sein, das nicht gut aussehen. :?
Aber sollte es mal passieren, ich hab immer einen Umhängetasche dabei, da ist unter anderem auch mein
Handy oder gar die Kamera drin. Die hol ich dann raus und fotografier dann den ungebetenen "Fotograf".
Vielleicht kann man zudem denjenigen noch auf sein eigenes Honorar als Model, in Höhe von € 1.000,-
hinweisen und gleich die Hand hin halten. :|
Und ich würde das ganze noch freundlich lächelnd oder gar lachend machen, das verunsichert dann solche
Idioten erst richtig.

 
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Re: Verhalten bei Fotografen, die meine Nacktheit ablichten

Beitrag von Arno Nühm » Do 24. Apr 2025, 19:02

@Regenmacher:
Aufnahmen in der Öffentlichkeit lassen sich wohl in den meisten Fällen rechtlich nicht verhindern. Insbesondere greift §201a Absatz 1 StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html) bei Aufnahmen in der Öffentlichkeit typischerweise nicht - " ... in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum".

Bei der Verbreitung von Bildern sieht das schon anders aus. Und zwar typischerweise nicht über §201a Absatz 2, sondern über §22 Kunsturhebergesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html): "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden......". Theoretisch kann das sogar bis zu einem Jahr Knast geben (§33 (1) KunstUrhG https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html)
Bei organisierten Nackt-Aktivitäten stellt sich allerdings die Frage inwieweit die Ausnehmeregelung aus §23 (1) Satz 3 ("Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen...") greift. Kann am Ende wahrscheinlich nur ein Jurist wirklich beantworten....

A.

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